Universitätsgesellschaft
Konstanz e.V.

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Satzung der Universitätsgesellschaft Konstanz e.V.

(Stand: 23.11.2001)

§ 1

Name, Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen "Universitätsgesellschaft Konstanz e.V.". Sie hat ihren Sitz in Konstanz. (geä. am 13.11.1998)


§ 2

Zweck

  1. Die Gesellschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO) durch:
    1. Förderung der Forschungs- und Lehrtätigkeit der Universität,
    2. Unterstützung von Einrichtungen der Universität,
    3. Förderung der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung,
    4. Förderung des internationalen Austausches in Studium und Forschung,
    5. Pflege der Beziehungen zwischen der Universität und den an der Wissenschaft interessierten Kreisen der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens.
    6. Unterstützung von Studierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses der Universität (geändert am 24.4.2009)


  2. Alle wirtschaftlichen und rechtlichen Vorteile, die ihr zuwachsen, darf sie nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Unzulässig sind Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind. Die Wahrnehmung der Geschäfte der Gesellschaft erfolgt unentgeltlich. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (geä. am 13.11.1998)


§ 3

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden, ferner Vereine und Handelsgesellschaften ohne Rechtsfähigkeit. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme in die Gesellschaft ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der Austritt kann schriftlich mit Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Der Ausschluß erfolgt durch Vorstandsbeschluß, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; gegen den Ausschluß kann Einspruch beim Beirat erhoben werden, über den dieser mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden entscheidet.
  3. Die Haftung der Mitglieder ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Gesellschaftsvermögens oder auf Rückzahlung ihrer Zuwendungen.
  4. Der jährliche Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 5

Ehrenmitglieder

  1. Zu Ehrenpräsidenten können auf Vorschlag des Präsidenten und des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ehemalige Präsidenten gewählt werden. Ehrenpräsidenten haben Sitz und Stimme im Vorstand.
  2. Persönlichkeiten, die sich um den Aufbau der Universität Konstanz oder ihre Förderung besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidenten und des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, auch wenn sie nicht Gesellschaftsmitglieder sind. (geä. 10.4.1997)


§ 6

Vereinsorgane

  1. Vereinsorgane sind der Vorstand (§ 7), der Beirat (§ 8) und die Mitgliederversammlung (§ 9).
  2. Über die Förderung von Vorhaben entscheiden nach Anhörung der Universitätsleitung die Vereinsorgane. (geä. 8.11.1994)


§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus dem Präsidenten und bis zu weiteren 15 Mitgliedern, unter denen sich der Rektor der Universität Konstanz und der Oberbürgermeister der Stadt Konstanz kraft Amtes befinden. (geä. 13.11.1998)

    Der Vorstand (Gesamtvorstand) wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, seinen Stellvertreter und den Schatzmeister als Geschäftsführenden Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand (Gesamtvorstand) kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Präsident und sein Stellvertreter vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich je in Einzelvertretungsbefugnis.
  3. Der Präsident beruft den Vorstand, den Beirat und die Mitgliederversammlung ein und leitet die Sitzungen. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn sein Stellvertreter in allen Angelegenheiten.
  4. Der Vorstand (Gesamtvorstand) ist für alle Gesellschaftsangelegenheiten zuständig, ausgenommen derjenigen, für die der Beirat (§ 8) oder die Mitgliederversammlung (§ 9) zuständig sind. Er führt die Gesellschaftsgeschäfte, verwaltet das Gesellschaftsvermögen und vollzieht die Gesellschaftsbeschlüsse. Er erstattet dem Beirat und der Mitgliederversmamlung den Jahresbericht und legt die Jahresrechnung vor.
  5. Der Vorstand legt fest, bis zu welcher Höhe im Einzelfall der Präsident oder sein Stellvertreter Förderungsbeiträge bewilligen können. (geä. 8.11.1994)
  6. Der Vorstand (Gesamtvorstand) kann Beiträge bis zu € 17.500,- im Einzelfall bewilligen. Hierüber ist dem Beirat in seiner nächsten Sitzung zu berichten. Darüber hinausgehende Projekte und Pläne sind vom Vorstand (Gesamtvorstand) dem Beirat vorzulegen und von ihm zu beschließen.
  7. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
  8. Der Vorstand (Gesamtvorstand) kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 8

Beirat

  1. Der Beirat hat einschließlich der aus seiner Mitte gewählten Vorstandsmitglieder bis zu 45 Mitglieder. (geä. am 23.11.2001) Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Hinzu kommen die Vorstandsmitglieder kraft Amtes. (geä. am 23.11.2001) Wiederwahl ist zulässig.
  2. Zu den Beiratssitzungen werden die jeweiligen Sektionsleiter und Fachbereichssprecher der Universität, und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreter als beratende Mitglieder eingeladen. (geä. am 23.11.2001) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorstand (Gesamtvorstand) auf die Dauer von drei Jahren.
  3. Der Beirat berät den Vorstand. Er beschließt über die zu fördernden Projekte und Pläne der Universität gemäß § 7 Ziffer 6.
  4. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
  5. Der Präsident beruft den Beirat schriftlich mit angemessener Frist unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Beirat muß einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt und dieser zur Zuständigkeit des Beirates gehört.
  6. Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten geleitet.
  7. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Präsidenten mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen sowie Vereine und Handelsgesellschaften haben diejenigen Persönlichkeiten, welche sie in der Mitgliederversammlung vertreten sollen, dem Vorstand bekannt zu geben. (geä. 8.11.1994)
  3. Der Beratung und der Beschlußfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
    a) Die Wahl des Beirats
    b) Die Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeit der Gesellschaft in der abgelaufenen Zeit.
    c) Die Feststellung des Jahresabschlusses nach der Rechnungsprüfung und die Entlastung des Vorstandes (Gesamtvorstandes).
    d) Die Bestellung der Rechnungsprüfer.
    e) Die Festsetzung des Jahresbeitrages.
    f) Satzungsänderungen und gegebenenfalls die Auflösung der Gesellschaft.
    g) Anträge aus dem Mitgliederkreis, sofern sie zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören und mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt sind.
  4. Über Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung der Gesellschaft kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt sind.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
  7. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine außerordentliche Mitgliederversmamlung muß einberufen werden, wenn mindestens 20 Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Der Verhandlungsgegenstand muß zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und dem Schriftführer unterzeichnet wird. (geä. 8.11.1994)


§ 10

Kassen- und Rechnungsführung

Die Kassen- und Rechnungsführung der Gesellschaft obliegt dem Schatzmeister nach den Weisungen des Vorstandes. Hierüber erstattet er seine Berichte an den Beirat und die Mitgliederversammlung. Die Kassenführung ist jährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer zu prüfen.


§ 11

Abstimmungen

Bei allen nach dieser Satzung stattfindenden Abstimmungen werden Enthaltungen nicht gezählt.


§ 12

Auflösung der Gesellschaft

Bei einer Auflösung der Gesellschaft ist ihr Vermögen der Universität Konstanz zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke zuzuführen.

Eine Rückzahlung der von den Mitgliedern der Gesellschaft zugeführten Beiträge und sonstigen Zuwendungen erfolgt nicht.

20. Oktober 1992